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Boels Portable Kitchens NL/FR

Allgemeine Mietbedingungen (DE) Allgemeine Mietbedingungen Boels Verleih GmbH 1. Allgemeines 1.1 Die nachfolgenden Bedingungen der Firma Boels Verleih GmbH (nachfolgend Vermieter) 92 gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hätte ausdrücklich ihre Geltung schriftlich anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird. 1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte. 2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Allgemeinen 2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen. 2.2 Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber den Angestellten des Vermieters auszuweisen, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsordnungsvorschriften zu beachten, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und ggf. vollgetankt zurückzugeben und die vereinbarte Miete im Voraus zu entrichten. 2.3 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes in dem Mietvertrag wahrheitsgemäß anzugeben. 2.4 Die zu diesem Vertrag gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund Maßangaben etc. sind nur Annäherungsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 3. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters 3.1 Der Vermieter hält den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetankten Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung durch den Mieter bereit. Mit der Abholung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. 3.2 Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat. Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des Mietgegenstandes kann der Mieter aber nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Mietgegenstandes ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Netto-mietpreis. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt. 4. Reservierung und Vorbestellung 4.1 Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren. Beim Vertragsschluss werden der Zeitpunkt und der Zeitraum, auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für die Gegenpartei bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet. 4.2 Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren. Der Mieter hat dann als Entschädigung zu zahlen: - 60 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.), wenn die Stornierung zwischen dem 59. und 30. Tag vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands erfolgt; - 70 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.) bei Stornierung zwischen dem 29. und 10. Tag vor dem zuvor genannten Zeitpunkt; - 80 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.) bei Stornierung nach dem 10. Tag vor dem zuvor genannten Zeitpunkt. Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme gem. Ziff. 1 oder Stornierung gem. Ziff. 2 nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen; ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen. 5. Mängel des Mietgegenstandes 5.1 Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit). 5.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen. 5.3 Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Vermieter angezeigt werden. Unterläßt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei. 5.4 Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht. 5.5 Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren. Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen ist das Recht zur Mietminderung ausgeschlossen. Auch ist die Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ausgeschlossen. 6. Haftungsbegrenzung des Vermieters 6.1 Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen einfache Fahr lässigkeit zur Last fällt. Die Vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesent-licher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Vermieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. 6.2 Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Soweit infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen/gesetzlichen Vertreters der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 5/§ 6 entsprechend. 6.3 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Mieter angezeigt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle angeforderter Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den Schaden nachweisende Unterlagen und / oder Dokumente, so entfällt die Haftung des Vermieters auch dann, wenn er nach § 6 Ziff. 1 grundsätzlich einstand pflichtig wäre. 7. Mietpreis, Zahlung, Sicherungsübereignung A. Maschinenvermietung 1. Es gelten die im Maschinenkatalog genannten Preise; diese verstehen sich als Tagespreise für die Vermietung und Nutzung für höchstens 24 Stunden bzw. die Wochenpreise für die Vermietung für längstens 168 Stunden ab Übernahme durch den Mieter (mit Ausnahme von Maschinen mit einem Betriebsstundenwerk, bei denen sich der Tagespreis auf 8 Betriebsstunden und der Wochenpreis auf 40 Betriebsstunden bezieht; weitere Betriebsstunden werden vom Vermieter zusätzlich berechnet). Neben der Miete werden Umsatzsteuer, Wartung, Treibstoff, Öl, Transport, Umweltschutzgebühren soweit anfallend – Reinigung und ggf. Zuschlag für Haftungsbegrenzung A/B. 2. Der Wochenendpreis (Freitag bis einschließlich Montag) bezieht sich auf die Vermietung von höchstens 72 Stunden (Sonntage werden nicht mitgerechnet). 3. Für Mietverhältnisse, die länger als vier Wochen dauern, kann eine Preisangabe beim Vermieter angefordert werden. B. Partyverleih 1. Die im Partykatalog des Vermieters genannten Mietpreise beziehen sich jeweils auf ein Wochenende oder drei Werktage. Die Abholung erfolgt am Tag vor Nutzungsanfang, die Rückgabe durch den Mieter am Tag nach Nuztungsende. Für jeden weiteren Tag ist ein Zuschlag von 15% auf den Wochenendpreis zu zahlen. Für eine Mietdauer von mehr als zwei Wochen gelten ausschließlich Preise auf Anfrage, d.h. nach Einzelvereinbarung. 2. Die Mietpreise gelten zzgl. Mehrwertsteuer, Wartung, Reinigung, Transport, Be – und Entladung, sowie ggf. Zuschlag für Haftungsbegrenzung A. C. Allgemeines zu den Mietpreisen 1. Der Mietzins ist im Voraus in bar ohne Abzug zahlbar zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Die in dem Katalog des Vermieters genannten Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Drucklegung dieses Katalogs. Ab diesem Zeitpunkt gelten die im Katalog genannten Preise für 30 Tage; danach sind die Preisangaben im Katalog unverbindliche Richtpreise. Mit dem Erscheinen eines neuen Katalogs werden die bis dahin geltenden Preise und Angebote unwirksam. 3. Der Vermieter hat das Recht, die Preise für die Vermietung zu ändern, wenn sich die preisbildenden Faktoren ändern, wie z.B. Frachtpreise, Gebühren, wie Ein. U. Ausfuhrzölle, und / oder Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Wechselkurse. Dies gilt nicht für bereits vertraglich vereinbarte Preise während der Mietzeit. 4. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses abzüglich einer erhaltenen Kaution, seine Ansprüche gegen seine Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietge-


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